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Schul- und Elternmitwirkung 📌

Schulmitwirkung

Informationen für Eltern, Schüler zum Thema Schulmitwirkung finden Sie auf dem folgenden Downloadbereich:



Elternmitwirkung

Das Schulgesetz legt fest, dass die Schulen einen Erziehungs- und Bildungsauftrag haben. Bildung und Erziehung können jedoch nicht getrennt werden. Deshalb ist eine konstruktive Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften besonders wichtig. Dadurch erhält die Elternmitarbeit (§ 55 bis 58 SchG) in der Schule eine bedeutende Rolle, denn die Eltern übernehmen hier Verantwortung als Erziehungspartner.

1. Klassenpflegschaft (§ 56 SChG)


Pro Schulhalbjahr muss mindestens ein Elternabend stattfinden.

Der Elternabend dient der Pflege einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule im Hinblick auf den gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die Eltern erhalten Informationen über wichtige Belange der Klasse und des Unterrichts: z.B. Unterrichtsinhalte, Notengebung, Leistungs-messung, Lehr- und Lernmethoden, allgemeine Informationen der Schule.

Darüber hinaus ist der Elternabend gedacht als Chance zum Meinungs-austausch zwischen den Lehrkräften und Eltern einer Klasse sowie der Eltern untereinander und der gegenseitigen Beratung.

Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter sind Mitglieder des Eltern-beirats. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Elternbeiratsvorsitzenden, der die Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und gegenüber der Öffentlichkeit (Gemeinde, Verwaltung etc.) vertritt.
 

Verpflichtende Aufgaben:

Die Klasseneltervertreter
  • laden zu den Klassenpflegschaftssitzungen schriftlich ein (1. EV) (Absprache der Tagesordnung mit den Lehrkräften)
  • vertreten die Klasse im Elternbeirat und geben Informationen an die Eltern weiter
  • setzen Beschlüsse der Klassenpflegschaft um
  • sind Mitglied des Elternbeirats und ggf. der Schulkonferenz
Weitere Aufgaben:

Die Klassenelternvertreter
  • halten Verbindung zu den Lehrkräften und der Schulleitung
  • sorgen für Informationsfluss zwischen Schule und Elternhaus und umgekehrt
  • organisieren ggf. Veranstaltungen innerhalb der Klasse
  • helfen Eltern im Falle von individuellen Problemen/Konflikten weiter
  • bemühen sich im Falle von Problemen/Konflikten, die die Klasse insgesamt betreffen, um eine Lösung
  • beraten Wünsche und Anregungen der Eltern und unterbreiten sie den Lehrern oder der Schulleitun
  • gestalten Schulfeste und sonstige Veranstaltungen mit
2. Elternbeirat (§ 57 SchG)

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere

1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;

2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;

3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;

4. für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;

5. an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;

6. bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;

7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen;

8. die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.

(4) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Die Schulkonferenz (nach § 47 SchG)

Die Schulkonferenz stellt eines der wichtigsten schulinternen Gremien für die Eltern dar und ist das gemeinsame Organ der Schule. Eltern haben hier ein Mitbestimmungsrecht bei wichtigen Entscheidungen. Sie hat als Aufgabe das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern und bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln. Die Schulkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Schulkonferenz vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten, berät über wesentliche Schulangelegenheiten und hat in vielen Fällen das Recht, verbindliche Beschlüsse zu fassen.

Die Schulkonferenz entscheidet z.B. über
  • Schulpartnerschaften
  • Grundsätze zur Einrichtung bestimmter freiwilliger Arbeitsgemeinschaften
  • die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger
  • Erlass einer Schulordnung
  • Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
  • Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen
  • Grundsätze zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen
Die Beschlüsse sind für Schulleitung und Lehrer verbindlich.

Die Schulkonferenz ist anzuhören/kann Empfehlungen geben
  • zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz zu allgemeinen Fragen von Erziehung und Unterricht und zur Verwendung der Haushaltsmittel
  • vor einer Teilung oder Zusammenlegung
  • vor Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung oder zu Baumaßnahmen
Die Schulkonferenz berät und muss einverstanden sein mit
  • dem Erlass der Schul- und Hausordnung
  • Beschlüssen zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
  • Grundsätzen für besondere Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren
  • Grundsätzen für außerunterrichtliche Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheime)
Der Schulkonferenz gehören an:
  • der Schulleiter als Vorsitzender,
  • der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
  • 3 Vertreter der Lehrerschaft,
  • 3 Elternvertreter
Die Beratungen der Schulkonferenz sind vertraulich, wenn es um schutzwürdige Interessen von Schülern, Lehrern, Eltern oder anderen Personen geht. Die Konferenz kann auch die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Verletzt ein Mitglied der Schulkonferenz die Vertraulichkeit kann es mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen ganz oder zeitweilig aus der Schulkonferenz ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt ein Stellvertreter. Für die Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.

(Die Verwendung der männlichen Form ist allein der besseren Lesbarkeit des Textes geschuldet)

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